Hygienegerechter und sicherer Betrieb von Rückkühlwerken
Seit dem 19. August 2017 ist die 42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – in Kraft. Grundlage der Verordnung ist die VDI 2047 Blatt 2. Allerdings ist sie als gesetzliche Verordnung nicht nur eine Richtlinie. Sie muss zwingend umgesetzt und dokumentiert werden. Diese verpflichtet die Betreiber der entsprechenden Anlagen zur regelmäßigen Kontrolle Ihrer Anlagen im Hinblick auf den Ausstoß von gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen von Legionellen und Keimen. Darunter fallen alle Anlagen, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird, oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann.
Als Betreiber oder Arbeitgeber unterliegen Sie bestimmten Pflichten, z. B. :
– Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch eine hygieneisch fachkundige Person
– Führen eines Betriebstagebuchs
– Anzeigepflichten gegenüber den Behörden
– Betriebsinterne Untersuchungen und Prüfungen
Die 42. Bundes. Immissionsschutzverordnung verplichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen dazu, Ihre Anlagen bei den zuständigen Behörden zu melden. Seit dem 19.07.2018 muss diese Meldung zwingend online unter dem KaVKA-42BV (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV) eingegangen sein. Meldungen zu Bestandsanlagen mussten spätestens am 19.08.2018 eingegangen sein. Meldungen von Neuanlagen müssens spätestens einen Monat nach Erstbefüllung eingehen.
Durchzuführen sind die Überprüfungen:
– fünf Jahre nach Inbetriebnahme
– sowie wiederkehrend alle fünf Jahre und
– für die Überprüfung von Bestandsanlagen nach Tabelle der 42. BImSchV §14
Wir sind gerne Ihre qualifizierte und unabhängige Stelle für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagebetriebs nach 42. BimSchV §14
* unabhängig da ein Mitarbeiter des Labors Dr. Gärtner die Probenentnahme vornimmt und diese im Labor, welches sich in unserem Gebäude befindet, ausgewertet wird.